Als Zahnarzt oder Zahnärztin kann man allein oder mit Kolleg*innen eine Praxis gründen. Welche unterschiedlichen Praxisformen es gibt und was für eine Kooperation oder eine Einzelpraxis spricht, klären wir in diesem Beitrag.
Grundsätzlich gibt es vier mögliche Praxisformen: die Einzelpraxis, die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Welche Möglichkeit die beste ist, ist immer auch eine Typfrage. Wichtig ist, dass die eigene Zahnarztpraxis und damit auch die Praxisform zum Lebensstil passt – und genau hier gibt es Unterschiede zwischen den Praxisformen. Zum Beispiel hinsichtlich der Verantwortung oder der Flexibilität.
Die Einzelpraxis ist nach wie vor die bevorzugte Form: „Viele Existenzgründer*innen entscheiden sich für eine Einzelpraxis. Ihnen ist es wichtig, eigene Entscheidungen treffen zu können und keine Kompromisse eingehen zu müssen“, berichtet Johannes Knabel, Praxisberater bei NWD in Oldenburg. Man ist sein eigener Chef, seine eigene Chefin und entscheidet selbst über die Auswahl des Personals oder die Gestaltung der Arbeitszeit. Neben der Entscheidungsfreiheit hat diese Praxisform den wesentlichen Vorteil, dass man eigene Visionen umsetzen und das Behandlungskonzept selbst entwickeln kann. „Wunsch vieler Gründer*innen ist die Umsetzung eines eigenen Praxiskonzepts. Denn im Angestelltenverhältnis setzt man häufig ein vorgegebenes Konzept um, sofern es denn überhaupt eines gibt“, so Johannes Knabel weiter.
Auf der anderen Seite trägt man aber auch die alleinige Verantwortung – und das eben nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch mit Blick auf die Personalverantwortung. Ein weiterer Punkt: der erschwerte bzw. mangelnde Fachaustausch mit Kolleg*innen im Arbeitsalltag. Doch auch in einer Einzelpraxis sind kooperationsähnliche Modelle möglich, beispielsweise mit angestellten Zahnärzt*innen. „Wenn die Praxis gut anläuft und wächst, ist für viele Praxisinhaber*innen ein angestellter Zahnarzt oder eine angestellte Zahnärztin eine gute Option“, weiß der erfahrene Medizinprodukteberater.
Johannes Knabel, Medizinprodukteberater bei NWD in Oldenburg
Eine andere Möglichkeit, eine Zahnarztpraxis zu gründen, ist die Berufsausübungsgemeinschaft, früher auch Gemeinschaftspraxis genannt. Dabei arbeitet man gemeinsam mit Kolleg*innen in einer Praxis zusammen und nutzt gemeinsam die Praxiseinrichtung, man verfügt über gemeinsames Personal sowie einen gemeinsamen Patientenstamm. So lassen sich Kosten und Risiko aufteilen. Weiterer Vorteil: In einer BAG kann man sich gegenseitig vertreten und Patient*innen müssen nicht auf eine andere Praxis ausweichen. Außerdem bietet eine BAG die Möglichkeit, sich mit Kolleg*innen über schwierige Fälle auszutauschen und so für die Patient*innen die bestmögliche Behandlung zu gewährleisten.
Auf der anderen Seite werden auch Entscheidungen hinsichtlich Praxisorganisation, Marketing oder Investitionen in neue Geräte gemeinsam getroffen. Unter Umständen ist hier eine gewisse Kompromissbereitschaft nötig. Ein weiterer Punkt, den es bei der Entscheidung für eine BAG zu beachten gilt: Als Zahnarzt oder Zahnärztin in einer Gemeinschaftspraxis ist man gemeinsam haftbar.
Kann man sich vorstellen, gemeinsam mit Kolleg*innen eine Zahnarztpraxis zu gründen, ist es unabdingbar, im Vorfeld genau zu prüfen, ob man mit den potenziellen Partner*innen harmoniert und auf einer Wellenlänge ist. Denn eine spätere Trennung ist in vielen Fällen zeit- und kostenintensiv.
„Wir erleben immer wieder, dass ein Partner oder eine Partnerin nach Jahren guter Zusammenarbeit aus einer Kooperation aussteigt. Beispielsweise sind unterschiedliche Auffassungen, etwa über nötige Investitionen, eine Ursache. Der Weg aus der Gemeinschaftspraxis ist dann in der Regel die Gründung einer Einzelpraxis“, erzählt Johannes Knabel.
Nicht zu verwechseln mit der Gemeinschaftspraxis ist die Praxisgemeinschaft – eine Mischform aus Einzelpraxis und BAG. Denn in einer Praxisgemeinschaft nutzt man zwar Räume, Personal und Einrichtung gemeinsam, aber jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin hat einen eigenen Patientenstamm. Im Unterschied zur BAG bleibt man als Zahnärztin oder Zahnarzt rechtlich eigenständig, rechnet für sich selbst ab und erwirtschaftet einen eigenen Gewinn. Durch die rechtliche Eigenständigkeit in einer Praxisgemeinschaft hat man einerseits die Möglichkeit, eigene Konzepte zu verwirklichen, und auf der anderen Seite lassen sich durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen Kosten sparen.
Seit 2015 gibt es noch eine weitere Praxisform: das MVZ. Ein Medizinisches Versorgungszentrum darf nur von zugelassenen Zahnärzt*innen gegründet werden. Voraussetzung sind mindestens zwei freiberufliche Vertragszahnärzte bzw. -zahnärztinnen. Ähnlich wie in einer BAG gibt es gemeinsame Patient*innen und eine gemeinsame Abrechnung sowie geteilte Kosten. Der Vorteil eines MVZ ist, dass hier die Anstellung von Zahnärzt*innen nicht begrenzt ist – im Gegensatz zu den anderen vorgestellten Praxisformen. „Deshalb eignet sich ein MVZ besonders gut für Zahnärzt*innen, die expandieren möchten. Mit dieser Möglichkeit kann man in einem MVZ beispielsweise ein größeres Leistungsangebot unter einem Dach schaffen“, zeigt Praxisberater Johannes Knabel auf.
Egal welche Praxisform man wählt, entscheidend ist, dass sie zu den eigenen Lebensvorstellungen passt und man sich wohlfühlt. Mit einer guten Vorbereitung und der richtigen Unterstützung steht einem erfolgreichen Praxisstart nichts mehr im Wege.
NWD
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Bilder: NWD
Text: NWD
Erstveröffentlichung in der DZW am 10.11.2021