Sommerzeit ist Reisezeit. Ganz egal, ob es in die Ferne geht oder man zu Hause bleibt – mehr als der normale Alltag kostet Urlaub allemal. Warum es sich für Zahnärzte lohnt, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit steuerfreiem Urlaubsgeld unter die Arme zu greifen, erklärt Marc Müller.
Das Beste daran: Wenn man es richtig macht, ist diese für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuern.
Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld dürfen Praxisinhaber ihren Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 EUR pro Jahr zukommen lassen. Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin verheiratet, kommen noch einmal 104 EUR für den Ehegatten hinzu und weitere 52 EUR für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind.
Für eine Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 EUR. Und das für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Zahnartz oder die Zahnärztin muss die Erholungsbeihilfe mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal lohnbesteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen aber auch für ihn oder sie nicht an.
Marc Müller, Steuerberater und ETL-Vorstand
Dazu erklärt ETL-Vorstand Steuerberater Marc Müller: „Die steuerfreie Erholungsbeihilfe ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter positiv zu überraschen und die Mitarbeiterbindung zu festigen. Und das mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand.“
Einzige Bedingung: Es muss sichergestellt sein, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.
Tipp: Der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin sollte sich von seinem oder ihrem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde, und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen. Damit kann bei einer späteren Betriebsprüfung Ärger vermieden werden.
Die Beträge für die Urlaubsbeihilfen sind Jahreshöchstbeträge. Das bedeutet, dass sie pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Andersherum bedeutet das aber auch, dass der zulässige Maximalbetrag aufgeteilt werden kann, beispielsweise hälftig für den Sommer- und Winterurlaub.
Die Erholungsbeihilfe darf auch an Minijobber gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die 450-EUR-Grenze findet in diesem Fall nicht statt. Dadurch kann beispielsweise eine verheiratete Minijobberin mit 2 Kindern in einem Monat 814 EUR erhalten. Sie ist damit immer noch geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt.
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Porträt und Text: ETL